Prüfungen gehören zum Studienalltag, aber nicht immer läuft alles nach Plan. Was Studierende tun können, wenn die Prüfung gestört wird, sie plötzlich krank geworden oder von einer negativen Note überrascht worden sind, erfahrt ihr im Beitrag.
Lernt die Informations- und Interventionsmöglichkeiten von Studierenden kennen. Einige der Rechte und Pflichten von Studierenden hat das Büro Studienpräses auf der Website zusammengestellt.
Studierende haben ein Recht auf Prüfungseinsicht
Bis zu sechs Monate nach der Prüfung dürfen Studierende Beurteilungsunterlagen, Prüfungsfragen und -protokolle einsehen und Kopien anfertigen. Eine Ausnahme sind Multiple Choice-Tests. Denn es ist nicht erlaubt, Fragen und die entsprechenden Antwort-Items zu kopieren. Manche Institute oder das StudienServiceCenter bieten auf ihrer Webseite Informationen oder Termine zur Prüfungseinsicht an.
Beschwerden gegen Noten sind nicht möglich
Wer nicht mit seinem Prüfungsergebnis einverstanden ist, kann gegen die Note keine Beschwerde einlegen. „Das ist gesetzlich festgelegt und hängt wohl damit zusammen, dass Lehrende als Gutachter*innen fungieren“, erklärt Studienpräses Peter Lieberzeit die Regelung. Auf Grundlage des § 79 des Universitätsgesetzes haben die Studierenden aber das Recht auf Prüfungseinsicht.
Aufhebung der negativen Note bei schweren Mängeln der Prüfung
Wenn Studierende negativ beurteilt wurden, die Prüfung aber schwere Mängel in der Durchführung aufwies, können sie die Aufhebung der Note beantragen. Nur: was heißt das genau? „Schwere Mängel, das sind Dinge, die man grundsätzlich als grobe Störung ansehen würde: ein Presslufthammer im Nachbarsaal während der gesamten Prüfungszeit, Feueralarm, eine erhebliche Verkürzung der angegebenen Prüfungszeit oder wenn in einer kommissionellen Prüfung der Prüfungssenat nicht korrekt besetzt wurde“, erklärt Peter Lieberzeit.
Wo erhalten Studierende Rat und Unterstützung?
In solchen Fällen ist allerdings nicht das Büro Studienpräses die erste Anlaufstelle, sondern: „Zunächst sollten sich Studierende an die Lehrenden, dann an das StudienServiceCenter (SSC) oder die Studienprogrammleitung (SPL) wenden. Letztere sind auch im Falle von Konflikten mit Lehrenden und Betreuenden die richtigen Ansprechpartner*innen.“
Das Büro Studienpräses schreitet erst ein, wenn strittige Rechtsfragen durch das SSC oder die SPL nicht gelöst werden konnten. Entsprechend werden Anfragen von Studierenden an das Büro Studienpräses auch zunächst an diese Stellen weitergeleitet.
Einspruch gegen Prüfungsmängel einlegen
Wenn Studierende im Büro Studienpräses die Aufhebung der Prüfung beantragen möchten, müssen sie unbedingt die Frist von vier Wochen ab dem Datum der Bekanntgabe der Beurteilung einhalten. Außerdem können nur begründete Anträge bearbeitet werden. „Manche Studierende schreiben: ‚Ich habe gehört, dass man Einspruch einlegen kann. Bitte heben Sie meine Note auf'“, erzählt Peter Lieberzeit. „Aber wenn uns die Studierenden nicht nachvollziehbar darlegen, warum dies gerechtfertigt ist, müssen wir sie leider enttäuschen.“
Wie werden Einsprüche entschieden?
„Wir folgen den Anträgen der Studierenden auf Aufhebung der negativen Note in der Regel dann, wenn die Lehrenden den Sachverhalt den Studierende vorbringen, bestätigen. Geben Lehrende eine abweichende Einschätzung ab, kann der*die Studierende dazu Stellung beziehen.
Eine Prüfung nicht beenden können
Was können Studierende aber tun, wenn es ihnen während der Prüfung schlecht geht und sie diese nicht fertigschreiben können? „In diesem Fall sollten Studierende gleich bei der Prüfungsaufsicht Bescheid sagen. Wir haben im Büro Studienpräses immer wieder Studierende, die den vierten Prüfungsantritt nicht schaffen und einige Zeit nach der Prüfung eine Krankheit geltend machen möchten. Das geht natürlich nicht“, betont Lieberzeit.
Wann wird die abgebrochene Prüfung gezählt?
„In erster Linie bestimmt die Lehrveranstaltungsleitung, ob ein Abbruch gerechtfertigt ist“, ergänzt Katharina Sonntagbauer.“ Studierende haben außerdem das Recht, im Büro Studienpräses einen Antrag zu stellen, sollten sie der Ansicht sein, dass die Lehrperson wesentliche Aspekte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat.“
Allerdings ist es wichtig, die Fristen einzuhalten! Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach einer allfälligen Beurteillung der abgebrochenen Prüfung im Büro Studienpräses eingehen, so ist es gesetzlich festgelegt. Wird der Prüfungsabbruch als begründet anerkannt, wird der Antritt nicht gezählt und die Prüfung kann später wiederholt werden.
Krank zur Prüfung gehen
Grundsätzlich können sich Studierende von Prüfungen abmelden, wenn sie krank geworden sind. Sie sollten nach Möglichkeit allerdings vor Beginn der Prüfung der Lehrperson oder im StudienServiceCenter Bescheid geben und ein ärztliches Attest vorlegen bzw. nachreichen.
„Gehen Studierende krank zur Prüfung, handeln sie auf eigenes Risiko. Wenn sie in so einem Fall die Prüfung tatsächlich absolvieren, wird diese auf jeden Fall beurteilt und der Antritt gewertet. Ein nachträglicher Abbruch ist nicht möglich.“, erklärt Sonntagbauer.
Eine Vertrauensperson zur mündlichen Prüfung mitbringen
Mündliche Prüfungen sind grundsätzlich öffentlich. Da für die Räumlichkeiten der Universität Wien feuerpolizeiliche Bestimmungen eingehalten werden müssen, darf aber die maximale Anzahl der Zuhörer*innen begrenzt werden. Die Vertrauensperson der Studierenden betrifft dies nicht: Denn Studierende haben das Recht, eine Vertrauensperson zur mündlichen Prüfung mitzubringen.
Wiederholung von negativen Prüfungen
Studierende dürfen negativ beurteilte Prüfungen dreimal wiederholen (vier Antritte).
Für nicht prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gilt: Die dritte Wiederholung (also der vierte Antritt) einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten – auf Wunsch der*des Studierenden auch schon die zweite Wiederholung (= dritter Antritt).
Seit dem Studienjahr 2022/2023 (ab 1.10.2022) sind Studierende außerdem berechtigt, die letzte Prüfung des Studiums ein weiteres, also viertes Mal zu wiederholen. Für die allerletzte Prüfung im Studium haben Studierende ab 1.10.2022 einen weiteren, fünften Antritt zur Verfügung.
Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gibt es keine kommissionelle Prüfung. Sie müssen einfach ein viertes Mal absolviert werden.
Wiederholung von positiven Prüfungen
Positiv beurteilte Prüfungen können innerhalb von zwölf Monaten einmal wiederholt werden, längstens jedoch vor Abschluss des Studienabschnitts (Diplomstudien) oder Abschluss des Studiums (Bachelor- und Masterstudien). Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
Kommunikation ist das Wichtigste
Ganz unabhängig von den studienrechtlichen Möglichkeiten von Studierenden, bleibt die Kommunikation mit Lehrenden und die Beratung durch Studienprogrammleitungen und StudienServiceCenter weiterhin das beste Mittel, um Lösungen für individuelle Probleme zu finden und Rechte geltend zu machen.
„Viele der Konflikte und Einsprüche, mit denen wir uns tagtäglich auseinandersetzen, hätten nicht zu einem studienrechtlichen Streitfall werden müssen“, fasst Studienpräses Peter Lieberzeit zusammen. „Wenn Studierende früh mit Lehrenden ins Gespräch kommen, sich informieren und beraten lassen, können viele Probleme gelöst bzw. gleich vermieden werden.“ (jr)